Satzung

 § 1  Name und Sitz

1.      Der Verein führt den Namen "Terpsichore e.V. Verein zur Förderung der deutsch-griechischen Beziehungen"

2.      Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister einzutragen.

3.      Der Verein Terpsichore e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 § 2  Zweck des Vereins 

1.       Zweck des Vereins ist die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
 Völkerverständigungsgedankens zwischen Deutschland und Griechenland.

      Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung oder durch die Teilnahme an
     
folkloristischen deutsch-griechischen Veranstaltungen.

2.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.  Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
 Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Mitgliedschaft

 1.    Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

2.   Ein Mitglied kann sich vom Vorstand für eine bestimmte Frist von der Mitwirkung in dem Verein beurlauben lassen. Während dieser Zeit hat es dieselben Rechte und Pflichten wie ein Fördermitglied.

3.    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht der Bewerberin / dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist.

4.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

5.     Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

6.    Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
-     ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
-     die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
-       Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr.

7.      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist.

 § 4  Fördermitgliedschaft

1.     Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für ihre Aufnahme, ihren Austritt und
      ihren Ausschluss gilt § 3 entsprechend.

2.     Fördermitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen zugelassen. Sie haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 5 Beiträge

Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitglieds- und Förderbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 § 6  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7  Mitgliederversammlung

1.       Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

-          Wahl und Abwahl des Vorstands und der Kassenprüferin bzw. des Kassenprüfers,

-          Entlastung des Vorstands,

-          Beschlussfassung über die Nichtaufnahme von Bewerberinnen/Bewerbern oder den Ausschluss eines Mitglieds,

-          Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitglieds- und Förderbeiträge,

-          Beschlussfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten usw.),

-          Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand,

-          Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks,

-          Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

2.     Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

3.     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe
      der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
      Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene
      Anschrift gerichtet war.

4.     Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

5.     Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einer mehrheitlich gewählten Versammlungsleiterin / einem Versammlungsleiter geleitet.

6.     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

8  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 §  8 Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich um höchstens ein Mitglied selbst ergänzen.

2.     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.

3.     Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

4.     Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist

5.    Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstands abgewählt werden.

§ 9 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

1.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

2.     Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.

3. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüferin / den Kassenprüfer.

§  10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das ”Kultur- und Sozialwerk der Griechische Gemeinde Köln e.V." (Probsteigasse 44-46, 50670 Köln, Telefon : 0221 / 132530, Steuer-Nr. 215 / 0215 / 1166), sofern der Verein in diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig anerkannt ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

Eingetragen im Vereinsregister der Stadt Köln, unter der Nr.: VR 12 148 am 12. 3. 1996
 
Gemeinützigkeit anerkannt vom Finanzamt Köln-Ost unter der Steuer-Nr.: 218 184 2798

Kontaktadresse:
TERPSICHORE e.V., Gudrun Boye, Jacob-Fröhlen-Str.3, 51381 Leverkusen
Telefon: 02171 - 76 57 69 Telefax: 03212 365 1248
E-Mail: terpsichori@web.de
>> Beitrittsformular <<